Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung – Scheidung Frankfurt am Main

Bei der Durchführung des Zugewinnausgleich wird bei der Auseinandersetzung vor dem Familiengericht Frankfurt  der während der Ehe entstandene Zugewinn des eigenen Vermögens mit dem des Partners ausgeglichen. Dies geschieht aber nicht automatisch, sondern erfolgt nur auf Antrag. Wird dies jedoch nicht beansprucht, bleiben Ausgleichsansprüche nach ständiger  Rechtsprechung des OLG Frankfurt  außen vor.  Durch das Institut des Zugewinnausgleich wird die bis dahin bestehende Trennung der beiderseitigen Vermögensmassen  unterstrichen. Mit der Heirat  ändert sich daran nichts, die getrennten Bankkonten bleiben also weiter bestehen. Es sei denn, diese werden freiwillig zusammengeführt.

 

Vertragliche Änderung des Zugewinns – sog. Güterstandsschaukel

Der Zugewinnausgleich muss nicht immer zwangsweise bei Gericht erfolgen. Auch während der Ehe kann es sinnvoll sein, den Zustand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und eine Gütertrennung zu vereinbaren. Diese Strategie kommt dann in Betracht, wenn das Kalkül dahingehen soll, mögliche Steuern für die Übertragung von Vermögen auszunutzen (Freibeträge bei der Schenkungsteuer) oder Erb- und Pflichtteilsforderungen möglicher Erben zu minimieren. Ebenso kann im wirtschaftlichen Krisenfall eines Partners dadurch das Vermögen vor dem Zugriff seiner Gläubiger gerettet werden. Denn hier wird nichts unentgeltlich übertragen, sondern es findet ein Ausgleich zweier Vermögensmassen statt, auf die jeder Ehegatte ohnehin eine gesetzliche Anwartschaft besitzt.

 

Durchsetzung und Sicherung des Anspruches auf Zugewinnausgleich

Nach der Änderung der Gesetzeslage durch die Güterrechtsreform 2009 kommt es, wie zahlreichen Entscheidungen des OLG Frankfurt zu entnehmen ist, auf die Zustellung des Scheidungsantrages beim Gegner an (Rechtshängigkeit). Insoweit hat es der ehemalige Partner weitgehend in der Hand, sich zuvor – wenn sich die Scheidung durch die Trennung der Eheleute bereits abgezeichnet hat – nur noch dann seines Vermögens zu entledigen. Hier greift der sog. vorzeitige Anspruch des Zugewinnausgleich ein. Liegen dessen gesetzliche Voraussetzungen vor, werden damit nachteilige Rechtsfolgen im Sinne von drohenden Vermögensmanipulationen verhindert. Nicht selten werden nämlich mögliche Versöhnungsversuche genau zu diesem Zweck missbraucht, um somit nach und nach die Ausgleichsansprüche der Gegenseite zu dezimieren.

Werden derlei Versuche unterlassen, nützt es nach der Änderung der Gesetzeslage im Jahr 2009 wenig, wenn das Vermögen bis zur Rechtskraft der Entscheidung vermindert wird. Der ermittelte Betrag bleibt im Gegensatz zur alten Rechtslage gültig und kann durch sog. illoyale Vermögensverschiebungen nicht verringert werden.

 

Berechnung und Charakter des Zugewinnausgleich

Zunächst ist das Vermögen beider Eheleute zu Beginn der Eheschließung (Stichtag)  zu ermitteln. Dies ist mit dem Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrages) zu vergleichen. Beispiel zur Berechnung:

Hat die Frau während der Ehe kein Vermögen erworben, so ist deren Zugewinn „0“. Besteht dagegen bei deren Mann ein Zuwachs von 100.000,00 EUR, so errechnet sich der Zugewinnausgleich auf 50.000,00 EUR. Es wird also die Differenz der beiderseitigen Vermögenzuwächse ausglichen. Damit wird auch deutlich, dass jeder Partner während der Ehe für sich selbst Vermögen erwirbt, das ohne Scheidung nur durch einen Ehevertrag zum Ausgleich gebracht werden kann. Andere Übertragungen führen wegen ihres unentgeltlichen Charakters zur Zahlung von Schenkungsteuer.

 

Zusammenfassend ist aus der Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Dr. Stefan Günther, Frankfurt am Main auf folgendes hinzuweisen:

  • Der Zugwinnausgleich wird im gerichtlichen Verfahren, z. B. Familiengericht Frankfurt nur auf Antrag durchgeführt
  • Eine Durchführung des Zugewinnausgleich im Rahmen eines Ehevertrages kann sich aus steuerlichen oder erbrechtlichen Gründen empfehlen
  • Ggf. ist der vorzeitige Anspruch aus Ausgleich des Zugewinn vorzunehmen, wenn sog. illoyale Minderungen des Vermögens drohen
  • Andernfalls ist das vorhandene Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages die zutreffende Rechnungsgröße und errechnet für den Zugewinnausgleich ab Beginn der Eheschließung  den Vermögenszuwachs.


 

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Tel: 069/30851190


Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

Konrad-Glatt-Str.8

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