Haus bei Scheidung oder Trennung in Frankfurt

Das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung ist bei dem Konfliktfall Scheidung oder Trennung häufig der Gegenstand, bei der die unterschiedlichsten Auffassungen der Eheleute bestehen. Dabei ist die Rechtsprechung des Familiengerichts Frankfurt eindeutig. Das gemeinsame Haus ist Bestandteil der zu teilenden Vermögensmasse, wenn eine der Parteien dies im Rahmen des Zugewinnausgleichs beantragt. Es bestehen hierbei verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung des Konfliktes über den Streitpunkt Haus.

Schuldenfalle Scheidung: Versteigerung von Haus oder Eigentumswohnung

Leider ist das eine häufige Fallvariante. Sie tritt immer dann auf, wenn die Partner im Rahmen der Scheidung oder Trennung bezüglich der weiteren Verwendung der Immobilie keine Einigung erzielen. Es besteht dann die Möglichkeit, vor dem zuständigen Amtsgericht des Wohnortes die Teilungsversteigerung zu beantragen. Örtlich und sachlich zuständig ist dann nicht das Familiengericht (z.B. Familiengericht Frankfurt), sondern die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts (Frankfurt). Diese Vorgehensweise ist die gefahrenträchtigste, nicht empfehlenswerte Form der Auseinandersetzung, da das Haus bzw. die Eigentumswohnung meist unter dem ortsüblichen Marktpreis den Eigentümer wechselt. Dies ist insbesondere  ab  dem 2. und 3. Versteigerungstermin möglich, bei dem nicht mehr Gebote zum Schätzwert abgegeben werden müssen. Lasten dann Verbindlichkeiten auf dem Haus, gehen diese ohne Kompensation direkt auf die ehemaligen Eigentümer über.

Verkauf von Haus oder Eigentumswohnung bei Scheidung

Nur bei einer Einigung ist der gemeinsame Verkauf möglich. Nicht selten soll die Veräußerung durch einen Makler erfolgen.  Dies birgt jedoch meist das Risiko eines schnellen Verkaufs von Haus oder Wohnung, da der beauftragte Makler auf Provision arbeitet und keine lange Verwaltungs- und  Werbetätigkeit entfalten möchte. Gleich welche Möglichkeit man wählt, es sollte auf alle Fälle zuvor das Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Immobilienbewertung eingeholt werden, damit keiner sich benachteiligt fühlt.  Wird der Verkauf des Hauses durch einen Ehepartner willkürlich blockiert, kann dieser vor dem Hintergrund des Familiengerichts Frankfurt gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig werden.

Übernahme von Haus bei der Scheidung gegen Zahlung – ein Lösungsmodell ?

Auch wenn der eine Teil das Haus übernehmen möchte, wird eine vorherige Schätzung erfolgen müssen, damit sich der andere Partner nicht benachteiligt fühlt. Da nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt das Haus immer Gegenstand des Zugewinnausgleichs ist, muss auch in diesem Zusammenhang eine Übereinkunft herbeigefügt werden. Deshalb sollte im Stadium vor der Einigung ein Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden.

Bezüglich Haus oder Eigentumswohnung weise ich Sie als Fachanwalt für Familienrecht, Sitz Frankfurt am Main, auf folgendes hin:

  • Eine Teilungsversteigerung ist der denkbar schlechteste Lösungsweg, da für die Ehepartner häufig, da häufig Schulden zurückbleiben
  • Vor dem Verkauf des Hauses sollte unbedingt ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Schätzung durch einen Makler oder das Ortsgericht ist keine realistische Rechengröße
  • Die Übernahme eines Hauses hat direkte Auswirkungen auf den möglichen Zugewinnausgleich
  • In jedem Falle muss der Komplex „Haus“ durch einen notariellen Vertrag geregelt werden. Es bietet sich daher an, meist die gesamte Scheidung durch einen Ehevertrag zu regeln.
  • Frühzeitig, gerade wegen der notwendigen Einbeziehung von Dritten (Banken), Stichwort: Haftungsfreistellung, die Konsultation eines Fachanwaltes für Familienrecht aufnehmen.

Für Ihre Fragen:


Tel: 069/30851190


Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

Konrad-Glatt-Str.8

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