Trennungsunterhalt Frankfurt am Main – Fachanwalt Dr. Günther rät:

Der Trennungsunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Familiengericht Frankfurt zahlbar ab dem Zeitraum der Trennung vom Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung. Sinn und Zweck des Trennungsunterhalt ist, den Lebensstandard während der Trennung so aufrecht  zu erhalten, wie er zum Zeitpunkt der intakten Ehe noch bestand. Während des Zeitraums der Zahlung von Trennungsunterhalt tritt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, wie für den nachehelichen Unterhalt maßgebend ist, zurück.

Die Einschränkungen beim Trennungsunterhalt

Wie bei den anderen Arten des Unterhalts unterliegt auch der Trennungsunterhalt nach einzelnen Entscheidungen des OLG Frankfurt der Beschränkungen der Verwirkung. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer gefestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht. Ebenso besteht nach mehreren Entscheidungen des Familiengerichts Frankfurt kein Bedürfnis zur Zahlung von Trennungsunterhalt, wenn die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde. Hat der Ehegatte kurz vor der Trennung noch einen sicheren Arbeitsplatz und gibt er ihn ohne weiteren Anlass auf, dürfte der Anspruch auf Trennungsunterhalt  verwirkt sein. Ebenso kann ein eindeutiges schwerwiegendes Fehlverhalten den Anspruch verwirken, z.B. bei der Vereitelung des Umgangs mit dem Kind. Vereinbarte Termine werden ohne nachvollziehbaren Grund abgesagt. Auch die Schädigung von gewichtigen Vermögensinteressen des Ehepartners kann nach Entscheidungen des OLG Frankfurt den Anspruch auf Trennungsunterhalt untergehen lassen. Deshalb sollte mit der Drohung von Strafanzeigen oder deren Umsetzung sehr zurückhaltend umgegangen werden.

Höhe von Trennungsunterhalt – Vereinbarungen möglich

Grundsätzlich wird der Trennungsunterhalt der Höhe nach nicht begrenzt. Nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt findet aber ab einem Betrag von 2.500,00 EUR – der eine Art Sättigungsgrenze darstellt – keine Quotenberechnung mehr statt. Ab diesem Betrag ist im Einzelfall der Bedarf gesondert darzulegen, wobei die eigenen Einkünfte vom Bedarf abgezogen werden. Gelingt die Darlegung im Einzelnen, dürfte der Forderung nichts im Wege stehen. Eine formlose Einigung über die Zahlung des Trennungsunterhalts ist grundsätzlich möglich. Wegen der Beweisbarkeit sollte die Abrede schriftlich abgefasst sein, verbunden mit einer Anlage zur Berechnung. Eine notarielle Beurkundung wird erst dann erforderlich, wenn andere Aspekte (z.B. Übertragung des Hauses) betroffen sind.

Keine Unterscheidung von anderen Unterhaltsvoraussetzungen- Einsatz des Vermögens beim Trennungsunterhalt

Wie bei allen anderen Unterhaltsarten geht es auch bei dem Trennungsunterhalt um die Fähigkeit, dem Gegenüber aus dem laufenden Einkommen, dessen Lebensunterhalt zu  bestreiten. Der Einsatz des vorhandenen Vermögens (Sparbücher, Lebensversicherungen, etc.) kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Auch der Trennungsunterhalt setzt also die Bedürftigkeit des Anspruchstellers einerseits und die Leistungsfähigkeit der Gegenseite anderseits voraus. Nach der Meinung des Familiengerichts Frankfurt, unterliegt der zur Zahlung von Unterhalt bzw. Trennungsunterhalt Verpflichtete einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit, um seine Leistungsfähigkeit zu erwerben oder herzustellen. Unterlässt er dies, kann es zu einer Verwertung seines Vermögenstamms kommen. Für den vermeintlich Unterhaltsberechtigten kommt eine Verwertung seines Vermögens dann nicht in Betracht, wenn dies unwirtschaftlich ist oder im Interesse der beiderseitigen Vermögensverhältnisse unbillig wäre.

Fachanwalt für Familienrecht, Dr. Stefan Günther, Frankfurt am Main fasst daher für den Trennungsunterhalt zusammen:

  • Trennungsunterhalt ist nach ständiger Rspr. des OLG Frankfurt lediglich ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen
  • Auch der Trennungsunterhalt unterliegt den Grundsätzen der Verwirkung
  • Der  Höhe nach besteht nach der Auffassung  des  OLG Frankfurt für den Quotenunterhalt eine mittelbare Grenze von 2.500,00 EUR, danach ist das Bedürfnis  gesondert darzulegen
  • Das Vermögen ist beim Berechtigten nur im Ausnahmefall einzusetzen, beim Verpflichteten gilt diese Hürde nicht
  • Auch beim Trennungsunterhalt sind Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit die Voraussetzungen für den Anspruch

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

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