Scheidungsfolgen in Frankfurt am Main – Fachanwalt Dr. Stefan Günther klärt auf:

Häufig wird die Frage gestellt, ob die Scheidungsfolgen nicht auch durch einen außergerichtlichen Konsens herbeigeführt werden soll. Dazu ist unbedingt zu raten, denn  niemand kann einzelne Bereiche besser regeln als die ehemaligen Partner selbst. Gleich, ob das Verfahren vor dem Familiengericht Frankfurt schon betrieben wird oder nicht. Zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Regelungen über den Unterhalt (Trennungs- und nacheheliche Ansprüche) getroffen werden. Häufiger Schwerpunkt einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sind alle Angelegenheiten des Kindes ( dessen unterhaltsrechtliche Ansprüche, Umgangsrecht, etc). Auch können nach Auffassung des OLG Frankfurt Absprachen über die Ausübung der elterlichen Sorge getroffen werden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist somit nicht nur zur Vereinfachung der Scheidung gedacht, die sich dann meist nur noch auf den richterlichen Beschluss beschränkt, sondern sie dient auch zur individuellen Gestaltung  der ansonsten streitigen Gebiete. Eine Absprache über die Scheidungsfolgen hat noch einen weiteren Vorteil, sie verkürzt das Verfahren vor dem Familiengericht Frankfurt erheblich.

 

Inhalt einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

Der Inhalt des Einvernehmens sollte gut überlegt und kalkuliert sein, die Eheleute zum Teil in einem erheblichen Umfang auf eigene finanzielle Ansprüche verzichten oder diese eben umsetzen. Deshalb sind Absprachen, die verbindlich zum Teil auch mündlich getroffen werden können (Unterhaltsverzicht) nicht ohne die Mithilfe eines Fachanwalts für Familienrecht zu empfehlen. Daher sind die  klassischen Fälle einer Regelung der Scheidungsfolgen meist die über Hausrat und die Umgangsrechte der Kinder, die ohne Antrag nicht durch das zuständige Gericht, z.B. AG Frankfurt, geregelt werden.

 

Unterschied Ehevertrag und Übereinkunft für Scheidungsfolgen

Nach einhelliger Auffassung des OLG Frankfurt, Familiensenat, bedürfen bestimmte Bereiche der außergerichtlichen Übereinkunft über die Scheidungsfolgen ihrerseits notariellen Beurkundung. Dies ist zwingend der Fall bei Fällen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs und allen Vereinbarung die die Übertragung von Grundstücken beinhalten. Formfrei und ohne die Hinzuziehung eines Notar können daher nur Absprachen zum Unterhalt (Erwachsene und Kind9 sowie zum Umgangsrecht getroffen werden.

 

Zusammenfassung ist für eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festzuhalten:

 

  • Die Einigung über die Scheidungsfolgen verkürzt die Dauer von einem Scheidungsverfahren erheblich
  • Absprachen bezüglich elterlicher Sorge sind nach OLG Frankfurt möglich
  • Eine Änderung der Scheidungsfolgen ist nicht zwingend formbedürftig, sie kann auch mündlich wirksam getroffen werden.
  • Bei formfrei erzieltem Einvernehmen besteht allerdings die Frage der Beweisbarkeit im Prozess
  • Nach Rspr. des Familiengerichts Frankfurt bedürfen Teilbereiche der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen immer dann der notariellen Beurkundung, wenn Grundstücke betroffen sind

 

 

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

Konrad-Glatt-Str.8

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