Ehevertrag Frankfurt – Fachanwalt Dr. Stefan Günther gibt Tipps

Mit einem Ehevertrag haben die Partner die Möglichkeit, die Regularien für das Zusammenleben frei und autonom zu gestalten. Denn die gesetzlichen Vorschriften kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Partner ihr Eheleben nicht durch einen Ehevertrag geregelt haben. Ist ein Ehevertrag abgeschlossen, kann man sich den quälenden Streit vor Gericht weitestgehend ersparen. Die Dauer von einem Scheidungsverfahren, gegenwärtig ca. 6 Monate vor dem Familiengericht in Frankfurt und ebenso lange vor dem OLG Frankfurt, wird durch den Ehevertrag extrem verkürzt. Darüber hinaus lässt sich bei Eheleuten unterschiedlicher Nationalität durch Vereinbarung eine Rechtswahl treffen, die verhindert, dass die Scheidung vor einem ausländischen Gericht und nicht in Deutschland, z.B. in Frankfurt durchgeführt wird, was im Einzellfall zu großen Rechtsnachteilen führen kann. Für einen Bereich ist allerdings die Notwendigkeit für einen Ehevertrag – entgegen einer irrtümlich weit verbreiteten Ansicht – nicht gegeben. Ehevertrag_Frankfurt_Fachanwalt_Dr._Stefan_GüntherMit der Ehe gehen die Ehepartner nämlich keinen Haftungsverbund für vergangene oder künftige Schulden des Anderen ein. Von daher ist für diesen Bereich ein Ehevertrag nicht notwendig.

Ehevertrag und Unterhalt

In jedem Fall sollte in einem Ehevertrag geregelt werden, welche Leistungen zur Verstärkung bzw. Gewährleistung des nachehelichen Unterhalts getroffen werden. Denn nach gegenwärtiger Rechtslage besteht seit dem 01.01.2008 für die die Kinder erziehende Ehefrau, die ihren Arbeitsplatz aufgegeben hat, ohne Ehevertrag keine Aussicht auf nachehelichen Unterhalt. In einem Ehevertrag können diese Ansprüche in Höhe und Dauer exakt festgelegt werden. Auch kann mit diesem vertraglichen Instrument der rechtliche Status der Zugewinngemeinschaft abgewandelt werden, z.B. in eine Gütertrennung oder in einen modifizierte Zugewinngemeinschaft. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung setzt später als der Ehevertrag ein, zu diesem Zeitpunkt besteht zwischen den Partner meist nur sehr wenig Einvernehmen. D.h. die Voraussetzungen für eine Einigung sind dann viel schwerer.

Reichweite und Kosten für den Ehevertrag

Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt ist der Ehevertrag Ausdruck der Vertragsfreiheit und daher nur in sehr engen Grenzen einer Überprüfung unterzogen. Allerdings knüpft die Praxis der Familiengerichte in Frankfurt an die Rechtsprechung des BGH an, nach der je unausgewogener der Ehevertrag ist oder gar Notlagen eines der Beteiligten ausnutzt, viel für die Unwirksamkeit des Ehevertrages spricht.Der Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Die Kosten bemessen sich nach dem Gegenstandswert der Vereinbarung, d.h. welches Vermögen von der vertraglichen Abwicklung konkret umfasst ist. Ist ein Wert von 50.000,00 EUR anzusetzen, dürfte mit Notar- und Rechtsanwaltsgebühren von ca. 4.000,00 EUR zu rechnen sein. Dies ist weitaus weniger, als wenn eine Scheidung streitig entschieden werden muss, und dann z. B. für die Begutachtung einer Immobilie in Frankfurt oder Umgebung allein dieser Geldbetrag an Sachverständigenkosten, und nicht für den Ehevertrag insgesamt aufzuwenden ist. Darüber hinaus besteht bei einem Ehevertrag schnelle Rechtssicherheit. Im Gegensatz dazu kann ein Verfahren ohne Ehevertrag, d.h. streitiges Urteil des AG Frankfurt, bis zum OLG Frankfurt oder sogar bis zum Bundesgerichtshof betrieben werden.

Fachanwalt für Familienrecht und Scheidungsanwalt Dr. Stefan Günther, Frankfurt, fasst zusammen, in welchen Fällen ein Ehevertrag abgeschlossen werden sollte:

  • Da mit der Ehe kein Haftungsverbund der Eheleute für die Schulden des Anderen entsteht, ist aus diesem Grund eine  vertragliche Regelung nicht nötig.
  • Bei unternehmerischen Beteiligungen sollte wegen der Gefahr eines  existenzvernichtenden Rechtsstreits der Zugewinn begrenzt ausgeschlossen werden.
  • Sind sich die Partner über die Kinderbetreuung – unter Aufgabe der beruflichen Tätigkeit einig – sollte zuvor Übereinkunft über unterhaltsunterstützende vertragliche Maßnahmen erzielt werden.
  • Sind die Vermögenswerte umfangreich und kompliziert verteilt, schafft ein Ehevertrag Klarheit.
  • Ein vertragliche Absprache, unter Einschaltung von Experten, verkürzt die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich.
  • Im Gegensatz zur Scheidungsfolgenvereinbarung sind bei dem Ehevertrag die gegenseitigen Standpunkte atmosphärisch noch nicht belastet. Dadurch lassen sich eigene Ansprüche viel leichter durchsetzen.
  • Der Ehevertrag regelt die Zukunft – die Scheidungsfolgenvereinbarung die Vergangenheit.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Familienrecht

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